Vorsorgevollmacht

Gerät eine Person in eine Notsituation bzw. in einen gesundheitlichen Zustand, durch den diese nicht mehr in der Lage ist, bestimmte Aufgaben zu entscheiden und / oder durchzuführen, kann von einem Betreuungsgericht eine fremde Person zur Betreuung bestimmt werden. Um dies zu vermeiden, sollte man vorsorglich einer Person seines Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilen.

Eine Vorsorgevollmacht kann theoretisch mündlich ausgesprochen werden, was jedoch bei einer eintretenden Notsituation leicht in Frage gestellt und schwer nachgewiesen werden kann. Die Schriftform ist daher empfehlenswert. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich, allerdings können mangels einer solchen einige Rechtsgeschäfte, z.B. die Veräußerung eines Grundstücks von der/dem Bevollmächtigten nicht durchgeführt werden. Durch eine Vorsorgevollmacht ist die Bevollmächtigte Person in der Lage, den/die Vollmachtgeber/in bei Rechtsgeschäften zu vertreten. Z.B. kann die bevollmächtigte Person den/die Vollmachtgeber/in bei Bankgeschäften, Haushaltsauflösungen, Behördengängen Entscheidungen über ärztliche, medizinische und pflegerische Maßnahamen etc. rechtswirksam vertreten. Die Vorsorgevollmacht kann auf einzelne Angelegenheiten beschränkt werden.

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